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Schnurgerüstvermessungen für die kommunale Baukontrolle – Rechtsunsicherheiten sind geklärt

Obwohl viele Gemeinden für die Baukontrolle seit längerem schon Vermessungsprotokolle privater Vermessungsbüros anerkennen, hielten bis vor kurzem immer wieder einzelne Gemeinden die Praxis aufrecht, für die baupolizeiliche Schnurgerüstkontrolle nur Vermessungsprotokolle des amtlichen Nachführungsgeometers zu akzeptieren.

Aufgrund einer entsprechenden Anfrage prüfte die eidgenössische Wettbewerbskommission (WEKO) die Rechtmässigkeit dieser Praxis und kam in ihrer Beurteilung vom 8. Oktober 2020 zu Schluss, dass Vermessungstätigkeiten zur Kontrolle des Schnurgerüsts keine amtlichen Vermessungstätigkeiten darstellen und eine Monopolisierung dieser Vermessungstätigkeit unzulässig ist. Solche Vermessungen dürfen sowohl vom amtlichen Nachführungsgeometer als auch von fachlich gleichermassen versierten privaten Vermessungsbüros als Dienstleistung angeboten werden. Der Entscheid einer Gemeinde, ausschliesslich Vermessungsprotokolle der Nachführungsgeometer zuzulassen, verletzt nach Ansicht der WEKO das Recht der anderen Büros, ihre Dienstleistungen auf dem gesamten Gebiet der Schweiz anbieten zu können (Art. 2 Abs. 1 BGBM) und ist somit unzulässig.

Bauherren dürfen damit für die Schnurgerüstvermessungen auch privaten qualifizierte Vermessungsbüros beauftragen. Wir freuen uns, dass mit Klärung dieser Rechtsfrage im Bereich der Schnurgerüstvermessung in allen Gemeinden für mehr Wettbewerb (und damit auch Qualität und Wirtschaftlichkeit) für die Bauherren und Bauherrinnen gesorgt worden ist.

Bei Anliegen und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Weitere Infos dazu im Infoblatt Februar 2021 der Gemeindeabteilung Kanton Aargau

https://www.ag.ch/media/kanton_aargau/dvi/dokumente_5/ga_1/rechtsaufsicht_1/infoblatt/Infoblatt2021_I.pdf

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