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Allgemeine Geschäftsbedingungen 

 

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierender Bestandteil unserer Offerte. Im Fall eines Auftrages werden sie vollumfänglich Vertragsbestandteil. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB erlangen einzig mit schriftlicher Vereinbarung Gültigkeit. Allgemeine Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten ohne ausdrückliche schriftliche Akzeptanz durch Keller+Steiner AG nicht. 

 

1) Offerte 

Der Vertragspartner/Kunde bestätigt mit der Auftragserteilung und Bestätigung dieser AGB, dass er das Angebot/Offerte von Keller+Steiner AG auf Vollständigkeit und Inhalt hin geprüft hat und keine Unklarheiten über den Leistungsumfang und die weiteren Angebotsbedingungen bestehen. 

 

2) Leistungsumfang 

Keller+Steiner AG erbringt die gemäss Angebot offerierten Leistungen. Das Angebot wird anhand der ihr vom Kunden zugestellten Pläne/Daten/Angaben ausgearbeitet. Keller+Steiner AG übernimmt für deren Richtigkeit und Bewilligungsfähigkeit keinerlei Haftung und Verantwortung und trägt – ohne explizite anderslautende Vereinbarung – auch keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht betreffend die ihr vom Kunden vorgelegten Projektunterlagen. 

 

3) Örtliche Gegebenheiten 

Keller+Steiner AG geht bei der Offerte von einer behinderungsfreien Ausführung aus. Der Kunde hat Keller+Steiner AG auf besondere topografische, örtliche oder räumliche Gegebenheiten und Anforderungen aufmerksam zu machen. Allfällige dadurch bedingte Zusatzaufwände wie z.B. Rodungen, Schneeräumungen oder Mehrmessungen, sind – ausgenommen ausdrücklicher vorgängiger schriftlicher Anzeige durch den Kunden – nicht im Offertpreis enthalten und werden zusätzlich in Rechnungen gestellt. 

 

4) Einhaltung Lohn- und Arbeitsbedingungen 

Keller+Steiner AG garantiert die Einhaltung sämtlicher einschlägiger Bestimmungen und Vorschriften bezüglich Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie aller notwendigen Sicherheitsvorschriften durch ihre Mitarbeiter. Keller+Steiner AG verfügt über ein nach der EKAS-Richtlinie 6508 Sicherheitskonzept. 

 

5) Gültigkeit des Angebots / Preisanpassungen 

Keller+Steiner AG ist während der in der Offerte genannten Frist an ihre Offerte gebunden. Fehlt eine solche Frist, ist das Angebot während zwölf Monaten nach Datum der Offerte gültig. Die mit dem Kunden in der Auftragsbestätigung vereinbarte Vergütung bleibt während einer Dauer von zwölf Monaten fix und ist nicht von Veränderungen der Lohnkostenansätze und/oder Preise abhängig. Bei längeren Verzögerungen zwischen Auftragsbestätigung und Ausführung behält sich Keller+Steiner AG in begründeten Fällen eine entsprechende einseitige Preisanpassung vor. 

 

6) Lieferung 

Keller+Steiner AG ist für Lieferungen/Leistungserbringung gemäss Auftragsbestätigung verantwortlich. Die Festlegung der Ausführungstermine erfolgt in vorgängiger Absprache mit dem Kunden. Der Kunde hat dafür besorgt zu sein, dass an den vereinbarten Ausführungsterminen eine behinderungsfreie Leistungserbringung möglich ist. Die in der Offerte genannten Termine basieren auf dem Material-/und Bestellungsbestand bei Keller + Steiner AG im Zeitpunkt der Offerte. Da es zwischen dem Offertzeitpunkt und der Auftragserteilung durch den Kunden bei Keller + Steiner AG zu Änderungen im Materialbestand kommen kann, stehen sämtliche in der Offerte genannten Liefertermine ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Materialverfügbarkeit im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung und werden deshalb erst nach entsprechender Rückbestätigung /Absprache der Termine nach der definitiven Auftragsbestätigung durchden Kunden verbindlich.

 

7) Termine 

Die vertraglich vereinbarten Termine sind für beide Parteien verbindlich. Liefer- und Ausführungstermine können nur nach vorgängiger gemeinsamer Absprache verschoben werden. Der Kunde ist verpflichtet, Terminänderungen sofort nach Bekanntwerden an Keller+Steiner AG zu melden. Mehrkosten aufgrund nicht abgesprochener kurzfristiger Terminänderungen werden dem Kunden in Rechnung gestellt. 

 

8) Miete Material / Haftung des Kunden 

Keller+Steiner AG übergibt das Mietobjekt dem Kunden in einwandfreiem Zustand. Allfällige Mängel sind vom Kunden unverzüglich zu melden. Der Kunde verpflichtet sich, das Mietobjekt sorgfältig und nur zum vereinbarten Zweck zu Nutzen. Der Kunde haftet während der Mietdauer für sämtliche Schäden an Mietsachen der Keller+SteinerAG, unabhängig davon, ob er für allfällige Beschädigung oder Zerstörung ein Verschulden trägt. Werden die Gegenstände ganz oder teilweise durch Diebstahl oder Vandalismus oder höhere Gewalt zerstört, gehen diese Schäden zu Lasten des Kunden, sofern der Schaden nicht durch die von Keller+Steiner AG abgeschlossene Versicherung gegen Elementarschäden gedeckt ist. Ausnahme bilden Schäden, welche auf unsachgemässe Ausführung/Montage durch Keller+Steiner AG zurückzuführen sind. 

 

9) Haftung von Keller+Steiner AG 

Keller+Steiner AG haftet für die sorgfältige und fachgerechte Ausführung der von ihr vertraglich geschuldeten Leistungen. Die Haftung ist auf Sach- und Personenschäden beschränkt. Die Haftung für Folgeschäden (Baubewilligungsverfahren, Verzögerung, entgangener Gewinn, Leerstandkosten) wird in jedem Fall ausgeschlossen. Für im Zusammenhang mit der Ausführung verursachte Beschädigungen an Werkleitungen und Unterniveaubauten im Standortbereich haftet Keller+Steiner AG nur, wenn ihr vom Kunden vorgängig die vermassten Pläne vorgelegt worden sind. Bei Dachausführungen wird die Haftung für Trittschäden durch Mitarbeiter von Keller+Steiner AG gänzlich ausgeschlossen, da solche trotz grösster Vorsicht entstehen können. Bei durch den Kunden oder Dritte vorgenommenen baulichen Veränderungen oder Installationen/Manipulationen an von Keller+Steiner AG erstellten Objekten und Anlagen wird seitens Keller+Steiner AG jegliche Haftung für Schäden ausgeschlossen. 

 

10) Firmentafel 

Keller+Steiner AG ist berechtigt, an den Mietobjekten eine eigene Firmentafel unter 0.5m2 anzubringen. Eine Beschriftung bzw. Plakatierung an Mietobjekten von Keller+Steiner AG durch den Kunden oder durch Dritte ist untersagt. 

 

11) Vertragsrücktritt 

Keller+Steiner AG ist berechtigt – nach entsprechender Abmahnung – ohne jegliche Schadenersatzpflicht vom Vertrag zurückzutreten bzw. ihre Leistung zu verweigern oder die bereits erstellten Objekte vorzeitig zu entfernen, wenn der Kunde die Ausführung durch Verletzung seiner Mitwirkungspflichten verunmöglicht oder eine vertragsgemässe Leistungserbringung aufgrund der Örtlichkeiten nicht möglich ist. Keller+Steiner AG ist in diesem Fall vom Kunden für die entstandenen Aufwendungen vollständig schadlos zu halten. 

 

12) Rechnungstellung/Zahlungsfrist 

Rechnungen sind vom Kunden innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Keller+Steiner AG ist berechtigt, die Leistungen bei Nichtbezahlen der Rechnung zu verweigern. 

 

13) Datenschutz 

Keller+Steiner AG sichert einen sorgfältigen Umgang mit den ihr vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten und Plänen sowie der von ihr selber erfassten Daten zu. Sämtliche Daten werden nur den zuständigen Mitarbeitern zugänglich gemacht und nach den gesetzlichen Vorschriften (während einer Dauer von 5 Jahren) aufbewahrt. Der Kunde gibt mit Bekanntgabe der Daten und seiner Offertanfrage die ausdrückliche Einwilligung, dass Keller+Steiner AG bzw. deren Mitarbeiter diese Daten ihm Rahmen der für die Auftragserfüllung sowie Administration anfallenden Tätigkeiten bearbeiten und speichern dürfen. Für die Transaktion der Daten an Keller+Steiner AG sind die Kunden verantwortlich. Diesbezüglich schliesst Keller+Steiner AG jegliche Haftung aus. Von Keller+Steiner AG erstellte Daten und Pläne werden dem Kunden nach Wunsch elektronisch und/oder physisch zur Verfügung gestellt. 

 

14) Gerichtsstandvereinbarung 

Auf den vorliegenden Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11.04.1980) werden wegbedungen. Entsteht zwischen den Parteien Streit, verpflichten sie sich, in direkten Gesprächen eine gütliche Einigung zu suchen. Gelingt dies nicht, steht jeder Partei der Rechtsweg an ein ordentliches Gericht offen. In diesem Fall vereinbaren die Parteien als ausschliesslichen Gerichtstand den Sitz von Keller+Steiner AG (Fahrwangen, AG). 

 

Version 17.12.2018 

 


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5615 Fahrwangen

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